Normen- und Richtlinienrecherche

Seit dem 29. Dezember 2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie besagt, dass der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür sorgen muss, „dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“

Während nach der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG keine genaueren Angaben zur Durchführung der Gefahrenananlyse erforderlich waren, müssen laut aktueller Maschinenrichtlinie folgende Punkte bei der Risikobeurteilung beachtet werden:

  • Die Grenzen der Maschine müssen bestimmt werden, also die bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung. Beispiel: Könnte eine Maschine zum Heben von Lasten genutzt werden, obwohl dies keine „bestimmungsgemäße Verwendung“ ist, muss dies in der Risikobeurteilung berücksichtigt werden.
  • Alle Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen müssen ermittelt werden. Es muss also jeder Arbeitsschritt an der Maschine gedanklich durchgespielt werden.
  • Die Risiken müssen abgeschätzt werden unter Berücksichtigung der Schwere, möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens.
  • Es muss eine Risikobewertung vorgenommen werden, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung während der Herstellung oder erst bei Inbetriebnahme sinnvoll ist.
  • Die Gefährdungen müssen durch entsprechend getroffene Schutzmaßnahmen gemindert oder ganz ausgeschaltet werden.

Es genügt also nicht mehr, alle festgestellten Risiken einfach in der Benutzerinformation aufzuführen. Der Mehraufwand bei der Risikobeurteilung nach der neuen Maschinenrichtlinie besteht vor allem darin, dass eine bestimmte Rangfolge möglicher Schutzmaßnahmen eingehalten werden muss: Risikominimierung erst durch konstruktive Maßnahmen, dann weitere Vorgehen gegen Restrisiken, die sich nicht durch Konstruktion und Bau beseitigen lassen, danach erst detaillierte Benutzerinformation etc.
Außerdem müssen Angaben zum gesamten Verfahren der Risikobeurteilung, zu den Sicherheitsanforderungen, den ergriffenen Schutzmaßnahmen und den verbleibenden Restrisiken in den technischen Unterlagen dokumentiert werden.

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